Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Signavio GmbH (nachfolgend „Signavio" genannt) bietet Unternehmen auf www.signavio.com und editor.signavio.com Software zum Prozess-Management an. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung dieser Software in der Form des SaaS (Software as a Service). Signavio stellt dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit für die Softwareanwendungen zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie Speicherplatz für seine Anwendungsdaten zu den folgenden Bedingungen zur Verfügung.

Der Nutzer kann diese AGB jederzeit, auch nach Vertragsabschluss, unter dem von jeder der Signavio-Websites erreichbaren Link „AGB" aufrufen, ausdrucken sowie herunterladen bzw. speichern.

 

Informationen zu Signavio erhalten Sie hier: http://www.signavio.com/de/unternehmen/unternehmen.html.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der Softwareanwendung „Signavio Process Editor SaaS Edition" (im Folgenden ,,ANWENDUNG" genannt) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der ANWENDUNG und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an ANWENDUNG durch Signavio gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§ 2 Bereitstellung von ANWENDUNG und Speicherplatz für ANWENDUNGSDATEN

(1) Signavio hält unmittelbar nach Vertragsschluss auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (auch bei Mehrzahl im Folgenden ,,SERVER" genannt) die ANWENDUNG in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
(2) Signavio haftet dafür, dass die bereit gestellte ANWENDUNG
1. für die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Zwecke geeignet ist,
2. während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
3. insbesondere frei von Viren und ähnlichen Beschädigungen ist, welche die Tauglichkeit der ANWENDUNG zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben.
(3) Die Leistungsbeschreibung ist auf der Signavio-Website unter http://www.signavio.com/images/product-info/funktionsumfang.pdf zu finden. Sie wird Vertragsbestandteil.
(4) Die Anzahl der Zugänge richtet sich gemäß § 16 nach der vom Kunden bei Registrierung zur Testversion oder späteren Buchung angegebenen Anzahl von Nutzern. Soweit Signavio dem Kunden nicht selbst gewählte Benutzernamen oder Kennwörter übermittelt, sind diese vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern.
(5) Die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER kalendertäglich gesichert.
(6) Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Signavio.

§ 3 Technische Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Nutzung der ANWENDUNG ist ein Internet-fähiger Rechner, eine Internet-Verbindung sowie einer der folgenden Internet-Browser, welcher für die Zeit der Nutzung der ANWENDUNG den Einsatz von Cookies und Popups für die Signavio-Domänen zulässt:

  • Mozilla Firefox ab Version 3.5
  • Apple Safari ab Version 4.0
  • Google Chrome ab Version 3.0
  • Signavio Thin Client ab Version 1.0

(2) Sollte der eingesetzte Internet-Browser einen Mechanismus für Add-Ons, Plug-Ins oder Erweiterungen anderer Art haben, so müssen diese für die Verwendung der ANWENDUNG deaktiviert oder entfernt werden.
(3) Für einzelne Funktionen der ANWENDUNG wird außerdem vorausgesetzt:

  • PDF-Reader (z.B. Adobe Acrobat Reader ab Version 9)
  • Flash-Player (z.B. Adobe Flash Player ab Version 10)

(4) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und Signavio bis zum Übergabepunkt ist Signavio nicht verantwortlich.

(5) Folgende Import-Formate sind von der ANWENDUNG verarbeitungsfähig:
  • BPMN2 XML-Dialekt
  • Signavio XML-Dialekt
  • SGX: Signavio-proprietäres Archiv
  • ARIS®-XML-Dialekt (AML)
(6) Folgende Export-Formate sind von der ANWENDUNG verarbeitungsfähig:
  • BPMN2 XML-Dialekt
  • Signavio XML-Dialekt
  • PDF
  • SVG (Vektorgrafiken)
  • PNG (Pixelgrafiken)
  • SGX: Signavio-proprietäres Archiv

§ 4 Technische Verfügbarkeit der ANWENDUNG und des Zugriffs auf die ANWENDUNGSDATEN, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

(1) Signavio schuldet die Verfügbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6 dieses Vertrages) nach Maßgabe des Absatzes 2. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
(2) Die Verfügbarkeit beträgt 99,6% im Jahresmittel, bezogen auf 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Pflege, insbesondere die in Abs. 7 bestimmten Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit, sowie Zeiten, in denen die ANWENDUNG aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Signavio liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist. Sofern für Signavio absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Pflege länger als drei Stunden dauern, wird Signavio dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
(3) Signavio beseitigt innerhalb angemessener Frist die vom Kunden gemeldeten Mängel der ANWENDUNG und der Dokumentation. Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet Signavio über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:


Betriebsverhindernder Mangel (Reaktionszeit: 12 Stunden, Wiederherstellungszeit: 24 Stunden)
Betriebsbehindernde Mangel (Reaktionszeit: 24 Stunden, Wiederherstellungszeit: 2 Tage)

  • Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der ANWENDUNG beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann).
  • Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der ANWENDUNG beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkungen aber zugleich auch nicht nur unerheblich sind und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden können.
  • Die Reaktionszeit berechnet sich ab dem Eingang der Meldung nach Bürostunden während Kernbetriebszeit (montags bis freitags, jeweils 9.00 -17.00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Bundesland Berlin) nach Zeitstunden.

(4) Ein Mangel der ANWENDUNG liegt vor, wenn (a) die ANWENDUNG bei vertragsgemäßen Einsatz die vertraglich festgelegten Funktionen nicht erbringt oder (b) wenn sie sich für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Programmen der gleichen Art üblich ist und der Kunde diese nach der Art der ANWENDUNG erwarten kann. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere nicht vor, wenn sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der ANWENDUNG auswirkt oder die Störung durch unsachgemäße Behandlung der ANWENDUNG hervorgerufen wurde.
(5) Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger, mit Grundkenntnissen in der Nutzung der ANWENDUNG ausgestatteter Nutzer sich mit Hilfe der Dokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann.
(6) Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel des Programms nicht besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert abzurechnen.
(7) Als Zeitraum der geplanten Nichtverfügbarkeit wird freitags und samstags, jeweils 23.00 - 2.00 Uhr (MEZ) vereinbart. Signavio ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, ANWENDUNG oder SERVER zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Weitere Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit werden dem Kunden ggf. mit einer Frist von 14 Tagen angezeigt. Solche weiteren Zeiten kommen nur aus wichtigen Gründen in Betracht und unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden.
(8) Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die ANWENDUNG nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei einer Nutzung einer ANWENDUNG in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.

§ 5 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

(1) Kommt Signavio den in §§ 2 und 4 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.
(2) Gerät Signavio mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der ANWENDUNG in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 15. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Signavio eine vom Kunden gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhält, d.h. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der ANWENDUNG zur Verfügung stellt.
(3) Kommt Signavio nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der ANWENDUNG und/oder der ANWENDUNGSDATEN den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich das monatliche Nutzungsentgelt nach § 9 anteilig für die Zeit, in der die ANWENDUNG und/oder die ANWENDUNGSDATEN dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Hat Signavio diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe von § 15 geltend machen.

§ 6 Nebenleistungspflichten von Signavio

(1) Signavio stellt dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn eine elektronische Anwenderdokumentation für die ANWENDUNG per Download oder auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung. Sofern eine Aktualisierung der ANWENDUNG nach § 2 vereinbart ist und erfolgt, wird die Anwenderdokumentation entsprechend angepasst. Dies gilt jedoch nur, wenn die Auswirkungen auf die Anwenderdokumentation nicht unerheblich sind.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter § 7 für die ANWENDUNG vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.
(3) Signavio stellt einen Anwender-Support zur laufenden Betreuung per Telefon und/oder per E-Mail wochentäglich (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Bundesland Berlin) in der Zeit von 9 - 17 Uhr zur Verfügung. Die Kontaktdaten zum Anwender-Support finden Sie unter: https://editor.signavio.com/help/de/index.html. Der Anwender-Support dient der laufenden Betreuung und ersetzt nicht die Implementierung oder Schulung der ANWENDUNG durch Signavio.
(4) Sonstige Leistungen von Signavio können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zu der ANWENDUNG. Solche sonstigen Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands gem. § 9 Abs. 4 erbracht.

§ 7 Nutzungsrechte an und Nutzung der ANWENDUNG, Rechte von Signavio bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

(1) Nutzungsrechte an der ANWENDUNG
(a) Der Kunde erhält an der ANWENDUNG einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
(b) Eine Überlassung der ANWENDUNG an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die ANWENDUNG nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.
(c) Der Kunde ist berechtigt, die ANWENDUNG selbst und durch seine Angestellten zu nutzen, soweit diese durch ihn als berechtigte Nutzer registriert wurden. Die berechtigten Nutzer sind Signavio namentlich über die entsprechende Funktion innerhalb der ANWENDUNG zu benennen. Eine Ersetzung von Nutzern durch andere Nutzer, die ebenfalls Angestellte des Kunden sind, ist jederzeit möglich. Lizenznehmer gegenüber Signavio ist ausschließlich der Kunde.
(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der ANWENDUNG vorzunehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, ihre Funktionsweise im Wege des sog. reverse engineering zu untersuchen, zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern die Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
(e) Sofern Signavio während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die ANWENDUNG vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
(f) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die ANWENDUNG über den vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die ANWENDUNG Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die ANWENDUNG zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
(g) Die dem Kunden übergebenen Unterlagen (Dokumentationen) gelten als vertraulich. Ihr Inhalt darf ohne Zustimmung der Anbieter nicht offenbart oder an Dritte weitergegeben werden.
(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der ANWENDUNG durch Unbefugte zu verhindern. Dies sind insbesondere eine sichere Passwortwahl, regelmäßiger Passwortwechsel und vergleichbare Maßnahmen.
(b) Der Kunde haftet dafür, dass die ANWENDUNG nicht zu gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder auf dem SERVER gespeichert werden.
(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abschnitt (1) und (2) durch den Kunden
(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Signavio den Zugriff des Kunden auf die ANWENDUNG oder die ANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. In schweren Fällen kann dies auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung gegenüber dem Kunden erfolgen.
(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abschnitt (2) lit. (b), ist Signavio berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde Signavio auf Verlangen unver-züglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu ma-chen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch Signavio weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann Signavio den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
(c) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der ANWENDUNG durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale nach § 9 Abs. 1 zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
(d) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann Signavio Schadensersatz nach Maßgabe von § 15 geltend machen.
(4) Rechte des Kunden an entstehenden Datenbanken und Datenbankwerken
Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von ANWENDUNGSDATEN, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem SERVER von Signavio eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

§ 8 Haftung für Rechtsmängel

(1) Signavio hat dem Kunden die ANWENDUNG frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der ANWENDUNG beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.
(3) Eine Verweigerung der Nutzung der ANWENDUNG und/oder der ANWENDUNGSDATEN aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 löst die Folgen des § 5 Abs. 3 aus.
(4) Signavio hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einem Verstoß gegen Abs. 1 resultieren. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden. Signavio wird den Kunden in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.
(5) Signavio haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde Signavio auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

§ 9 Entgelt

(1) Für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bezüglich der ANWENDUNG und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem gewählten Dienst, der Anzahl der vom Kunden registrierten Nutzer sowie der gewählten Vertragsdauer. Preisangaben sind der jeweils aktuellen Preisliste unter http://www.signavio.com/images/product-info/preisliste.pdf zu entnehmen.
(2) Die Nutzungsentgelte sind mit Rechnungsstellung für die gesamte Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Das Nutzungsentgelt fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Der Kunde kann sie mittels Überweisung oder akzeptierter Kreditkarten begleichen. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist das Entgelt zeitanteilig zurückzuzahlen. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Signavio ist berechtigt, das Entgelt erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von 4 Wochen zum darauf folgenden Monatsbeginn zu erhöhen. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Signavio den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.
(4) Sonstige Leistungen werden von Signavio nach Aufwand erbracht zu jeweils von den Parteien zu vereinbarenden Preisen. Dies gilt insbesondere für Schulung von Kunden bzw. Nutzern.
(5) Vergütungen werden zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.
(6) Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form erstellt. Wünscht der Nutzer Rechnungen per Post, sind diese kostenpflichtig und werden mit 1,50 EUR pro Rechnung in Rechnung gestellt.

§ 10 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere
1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird Signavio unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
2. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 7 einhalten, insbesondere
a. alle von ihm für die Nutzung der ANWENDUNG nach § 7 vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen benennen;
b. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von Signavio betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von Signavio unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
c. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der ANWENDUNG möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
d. Signavio von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ANWENDUNG durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ANWENDUNG verbunden sind;
e. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;
3. dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den SERVER von Signavio) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;
4. nach § 11 Abs. 2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der ANWENDUNG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
5. vor der Versendung von Daten und Informationen an Signavio diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
6. die nach § 9 vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen;
7. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der ANWENDUNG Signavio Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
8. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung von Signavio zur Datensicherung nach § 2 Abs. 5.

§ 11 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Signavio von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und Signavio wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Signavio trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Signavio schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe - sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff - durch Mitarbeiter von Signavio oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Signavio ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
(4) Der Kunde ist berechtigt, sich von der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs von Signavio mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der ANWENDUNG nach diesem Vertrag zu überzeugen. Über die Art der Prüfung haben sich die Parteien ggf. zu verständigen.
(5) Signavio wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange ANWENDUNGSDATEN im Einflussbereich von Signavio liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 5 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber - gleich zu welchem Zweck - verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen nur die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch Signavio vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte Signavio von diesen Kenntnis erlangen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
1. ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
2. der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
3. der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

§ 13 Sanktion bei Verletzung der Verpflichtungen nach §§ 11, 12

(1) Verletzt eine Partei eine Pflicht nach den § 12 aus Gründen, die sie zu vertreten hat, so wird für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 6000,00 fällig.
(2) Weiter kann die geschädigte Partei Schadensersatz nach Maßgabe von § 15 dieses Vertrages geltend machen, wobei die Vertragsstrafe anzurechnen ist.

§ 14 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei

Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,
2. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
3. sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,
4. gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder
5. sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

§ 15 Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von Signavio auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist.
(4) Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 16 Registrierung, Testversion, Vertragsschluss

(1) Die Nutzung der ANWENDUNG setzt eine Registrierung des Kunden voraus. Durch die erfolgreiche Registrierung wird dem Kunden ein persönlicher Nutzer-Account eingerichtet. Bei Registrierung und danach in der ANWENDUNG kann der Kunde weitere, namentlich zu benennende, Nutzer angeben. Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Anmeldung abgefragten Daten richtig und vollständig mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Signavio Änderungen seiner Kundendaten unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde muss Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein.
(2) Vor der kostenpflichtigen Nutzung der Anwendung bietet Signavio seinen Kunden eine kostenlose Nutzung einer Testversion der ANWENDUNG an. Der Vertrag über die kostenlose Nutzung der Testversion kommt zustande, wenn der Kunde die vollständigen Registrierungseingaben an Signavio gesendet hat (durch Drücken des Buttons „Signavio testen") und Signavio die Annahme durch eine E-Mail an den Kunden, die den Eingang der Registrierung sowie den Vertragsschluss bestätigt, erklärt hat. Diese E-Mail enthält zudem einen Hyperlink, durch dessen Anklicken der Kunde seinen Nutzer-Account aktiviert. Die kostenlose Testphase endet nach 30 Tagen automatisch.
(3) Der Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der ANWENDUNG kommt wie folgt zustande: Das Absenden der vollständigen Buchungseingaben sowie der Angebotsauswahl des Kunden über die Buchungsfunktion innerhalb der ANWENDUNG durch Drücken des Buttons „Verbindlich buchen" stellt das verbindliche Angebot (Antrag) des Kunden zum Vertragsschluss dar. Die Annahme des Antrages erfolgt durch eine E-Mail des Anbieters, die den Eingang der Buchung sowie den Vertragsschluss bestätigt.
(4) Die Signavio-Websites selbst stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.

§ 17 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Kunde kann den Vertrag über die unentgeltliche Nutzung der Testversion der ANWENDUNG jederzeit kündigen.
(2) Entgeltliche Verträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden oder für die eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, verlängern sich jeweils um die vereinbarte Zeit oder Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von einem oder drei Monaten können mit einer Frist von 5 Werktagen zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit dem Nutzer.
(3) Signavio kann Vertragsverhältnisse mit einer Frist von vier Wochen ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen.
(4) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für Signavio insbesondere dann vor, wenn der Kunde falsche Kontaktdaten, falsche oder ungültige E-Mail-Adressen, falsche Bankverbindungsdaten angegeben hat oder seinen Nutzer-Account an einen Dritten überträgt.
(5) Ungeachtet der Regelung in Abs. 4 kann Signavio den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht in Verzug ist. Signavio kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 18 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Signavio verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN diesem im Wege der Fernübertragung zur Verfügung zu stellen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt.
(4) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

 

Stand: 27.01.2010

 

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